Hausordnung

Hausordnung Schuljahr 2025/26

Die Schulkonferenz der Mildred-Harnack-Schule hat die folgende Hausordnung beschlossen. Mit ihr soll das Verhalten in der Schule grundlegend geregelt werden, um eine erfolgreiche Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Sinne des Schulgesetzes zu gewährleisten.

Die Hausordnung tritt mit Beginn des Schuljahres in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt zu Beginn des Schuljahres durch die Klassenleiterteams und Tutoren.

1. STUNDEN- UND PAUSENORDNUNG

  • 1.1 Der Unterricht beginnt am Standort der Schulze-Boysen-Str. 20, 10365 Berlin mit der 1. Stunde um 08:30 Uhr und endet gegen 16:00 Uhr. Die meisten Fächer werden im Block von 90 Minuten unterrichtet.
  • 1.2 Die Klassenleitungsstunden werden für die einzelnen Klassen in der Stundentafel festgelegt.
  • 1.3 Schüler:innenarbeitsstunden werden bestimmten Fächern zugeordnet und können in den Nachmittagsstunden von jedem Lernenden genutzt werden.
  • 1.4  Während der Hofpause halten sich die Lernenden der Jahrgänge 7 – 9 auf dem Schulhof auf, für Jahrgang 10 kann nach Einverständniserklärung der Eltern das Schulgelände verlassen werden. Lernende, die das Schulgelände verlassen, zeigen der Aufsicht unaufgefordert den entsprechenden Nachweis über die Erlaubnis.
  • 1.5 Die Lernenden können das Schulgebäude um 08:20 betreten. Ausgenommen sind die 0. Stunden. Ein Aufenthalt im Schulclub für die Klasse 7 bis 10 vor dem Unterricht ist nur nach Absprache mit Frau Ortmann möglich. 

2. ANWESENHEITSPFLICHT

  • 2.1 Für alle Lernenden besteht Anwesenheitspflicht während ihres obligatorischen Unterrichts.
  • 2.2 Den Lernenden der 7. bis 10. Jahrgänge ist während der Unterrichtszeit das Verlassen des Schulgeländes nur in Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher Genehmigung einer Lehrkraft gestattet. Randstunden sind hiervon ausgenommen.
  • 2.3 Verspäten sich Lernende aus nichtentschuldbaren Gründen der Jahrgänge 10 bis 13, werden sie von der betroffenen Unterrichtseinheit ausgeschlossen und müssen den versäumten Unterrichtsstoff selbständig nachholen.

3. FEHLMELDUNGEN UND BEURLAUBUNGEN

  • 3.1 Telefonische Krankmeldungen erfolgen durch die Erziehungsberechtigten am ersten Krankheitstag. Bei einem längerem Fernbleiben muss die Mitteilung der Erziehungsberechtigten spätestens am dritten Tag des Fernbleibens in Schriftform oder in elektronischer Form vorliegen. Die Mitteilung muss Angaben über die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens enthalten. Nach spätestens 7 Tagen muss eine erneute Mitteilung über die weiterhin bestehende Erkrankung abgegeben werden.
  • 3.2 Bei Rückkehr in die Schule muss zusätzlich unverzüglich eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene, Erklärung der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür (zum Beispiel Krankheit) ergeben. Wird eine der Pflichten nicht erfüllt, gilt das Fehlen als unentschuldigt, es sei denn, das Versäumnis beruht auf glaubhaft gemachten, nicht selbst zu vertretenden, Gründen.
    Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Wird das geforderte Attest nicht unverzüglich vorgelegt, gilt das Fehlen als unentschuldigt, es sei denn, das Versäumnis beruht auf glaubhaft gemachten, nicht selbst zu vertretenden, Gründen.
  • 3.3 Bei angekündigten Leistungskontrollen, Klassenarbeiten oder Klausuren muss bis spätestens 08:30Uhr des Tages eine Krankmeldung erfolgen. Nach Rückkehr muss umgehend eine schriftliche Bescheinigung über die Krankmeldung vorliegen. Sollte keine Bescheinigung vorliegen, werden die schriftlichen Arbeiten mit 00 Notenpunkten bewertet.
  • 3.4 Für die Sekundarstufe II gelten gesonderte Bestimmungen.
  • 3.5 Schülerinnen und Schüler aller Schularten und Bildungsgänge haben an einigen Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft stundenweise oder ganztägig unterrichtsfrei. Diese unterrichtsfreien Tage gelten nicht als Fehltage. Damit das Fehlen nicht als unentschuldigt gewertet wird, muss die Schule vorher schriftlich informiert sein.
  • 3.6 Bei einem absehbaren Schulversäumnis ist vorher ein Antrag auf Beurlaubung zu stellen, andernfalls gilt das Schulversäumnis als unentschuldigt. Die Klassenleiterteams oder Tutor:innen können Befreiungen vom Unterricht bis zu drei Tagen erteilen. Über weitergehende Befreiungen bzw. Beurlaubungen entscheidet die Schulleitung.
  • 3.7 Lernende der Sek I müssen im Krankheitsfall von Erziehungsberechtigten bzw. einer von diesen beauftragten Person nach Hause begleitet werden, wenn keine schriftliche Erlaubnis vorliegt, dass die Lernenden alleine nach Hause gehen dürfen. Ungeachtet dessen werden die Erziehungsberechtigten telefonisch durch das Sekretariat informiert.
  • 3.8 Bei Abmeldung im Sekretariat ist am nächsten Tag eine Entschuldigung der Eltern bzw. ein ärztliches Attest für Lernende ab 18 Jahren abzugeben. Sollte die Erkrankung andauern, ist wie oben erklärt zu verfahren.
  • 3.9 Wenn Lernende wegen Krankheit, Beurlaubung oder Nichtinanspruchnahme der Präsenzpflicht fehlen, müssen diese sich selbst über den Unterrichtsinhalt während der Abwesenheit bei Mitlernenden informieren. Die Lehrkräfte sind hier nicht zur Versorgung mit diesen Informationen verpflichtet.

4. SONSTIGE REGELUNGEN

  • 4.1 Die Amtssprache in der Schule ist Deutsch. Grundsätzlich ist die Unterrichtssprache Deutsch, bis auf den Fremdsprachenunterricht in den Fächern Englisch, Französisch oder Spanisch und Russisch im entsprechenden Unterricht der SESB.
  • 4.2 Der Unterricht wird von der Lehrkraft verantwortlich geleitet und in Zusammenarbeit mit den Lernenden gestaltet. Wesentliche Voraussetzungen für einen erfolgreichen Ablauf des Unterrichts ist ein auf das Unterrichtsziel ausgerichtetes Verhalten aller am Unterricht beteiligten Lehrkräfte und Lernenden. Jede Lehrkraft und alle Lernenden sind dafür verantwortlich, dass der Unterricht pünktlich begonnen werden kann. Jede Lehrkraft sorgt dafür, dass der Unterricht pünktlich beendet wird.
  • 4.3 Ist die Lehrkraft fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht erschienen, benachrichtigt eine Schülerin oder ein Schüler, in der Regel Klassensprecher oder Klassensprecherin, unverzüglich das Sekretariat. Die Klasse darf sich nicht vom Unterrichtsraum entfernen.
  • 4.4 Bei Regen oder starkem Schneefall wechseln die Lernenden zu Beginn der Pause in den Raum, in dem der nachfolgende Unterricht erteilt wird. Die Lehrkraft der nächsten Stunde übernimmt die Aufsicht seiner Klasse. In diesen Fällen tritt ein Sonderaufsichtsplan in Kraft.
  • 4.5 Die Lehrkräfte kontrollieren am Ende jeder Unterrichtsstunde die Sauberkeit der Unterrichtsräume und sorgen dafür, dass diese ordentlich verlassen werden. Am Ende der letzten Stunde in einem Raum stellen die Lernenden die Stühle hoch und schließen die Fenster. Die Lehrkraft kontrolliert dies und schließt den Raum ab.
  • 4.6 In den Gebäuden und auf dem Schulgelände gilt ein uneingeschränktes Rauchverbot.
  • 4.7 Wer Verschmutzungen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände verursacht, muss für deren Beseitigung sorgen. Vorsätzliche Verschmutzungen oder Beschädigungen auf dem Schulgelände ziehen Erziehungs- bzw. Ordnungsmaßnahmen nach sich. Sofern eine Einigung mit den Erziehungsberechtigten über die Schadensbehebung nicht möglich ist, kann die Schule über das bezirkliche Rechtsamt Ersatzansprüche geltend machen.
  • 4.8 Fahrräder sind an den dafür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten anzuschließen. Die Schule übernimmt keine Haftung.
  • 4.9 Die Benutzung von internetfähigen Geräten wird in der Anlage zu dieser Hausordnung gesondert geregelt.
  • 4.10 Die Toiletten sind ganztägig verschlossen. Die Lernenden gehen im Regelfall in den großen Pausen und im Unterricht nur mit Schlüssel und nach der Abgabe des Handys auf Toilette. Zehn Minuten vor Unterrichtsende zur großen Pause und zu Unterrichtbeginn nach einer großen Pause und während des Wechsels des Raumes innerhalb einer Doppelstunde gehen keine Lernenden auf Toilette. Die Lernenden gehen einzeln zur Toilette und tragen sich in eine Liste bei der unterrichtenden Lehrkraft ein. Diese Regelungen gelten auch für Vertretungsstunden. Nach Unterrichtsende können die Lernenden den Toilettenschlüssel im Sekretariat erhalten.
  • 4.11 In Unterrichtsräumen werden keine Kopfbedeckungen getragen, Ausnahmen gelten bei gesundheitlichen und religiösen Gründen. Während des Unterrichts werden Jacken und Mäntel immer ausgezogen und an Kleiderhaken oder Stühlen aufgehängt.
  • 4.12 In Unterrichtsräumen ist Essen und Trinken generell untersagt. Geschlossene Getränke können nach Einverständnis der Lehrkraft eine Ausnahme darstellen. Energydrinks sind verboten.
  • 4.13 Das Kaugummikauen ist während des Unterrichts nicht gestattet.
  • 4.14 Drogen (auch Alkohol), Waffen und waffenähnliche Geräte jeder Art sind in der Schule ausdrücklich verboten.
  • 4.15 Während der Hofpause ist das Fußballspielen nur auf dem kleinen Sportplatz im Käfig erlaubt, Basketballkörbe können genutzt werden.

Merkblatt zur Benutzung von internetfähigen/digitalen Endgeräten an der MHS